Die Klasse A 1 befähigt zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von maximal 125 ccm, die Motorleistung darf maximal 11kw betragen oder das Verhältnis von Leistung zur Leermasse von 0,1 kw nicht übersteigen.
Außerdem befähigt die Klasse A 1 zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis maximal 15 kw.
Mindestalter: mindestens 16 Jahre, bei Direkterwerb
Einschluss: Klasse AM
Voraussetzung: Erste-Hilfe-Kurs, Sehtest. (Der Vorbesitz einer anderen Klasse ist nicht erforderlich)
Erweiterung der Führerscheinklasse
A 1 auf A 2
Die Besitzer eines A 1-Führerscheins brauchen für den Aufstieg in eine höhere Führerscheinklasse, nur noch eine praktische Prüfung ablegen, wenn sie mindestens zwei Jahre im Besitz der Klasse A 1 sind.
Eventuell können Fahrstunden gespart werden, wenn der Fahrlehrer die individuellen Fähigkeiten einschätzen kann.
Theorie und Praxis
Ersterwerb
Theorie: 12 Einheiten (je 90 Minuten) Grundstoff
4 Einheiten (je 90 Minuten) Zusatzstoff Klasse A
Theorieprüfung: Die Prüfung beinhaltet 30 Fragen und darf mit höchstens 10 Fehlerpunkten abgeschlossen werden.
(Keine zwei 5-Punkte-Fragen)
Praxis: Die Anzahl der Übungsstunden richtet sich individuell nach den Fähigkeiten des Schülers
Des Weiteren sind vom Gesetzgeber 12 Sonderfahrten vorgeschrieben.
(5x Überland, 4x Autobahn, 3x Nachtfahrt)
Praxisprüfung: Die Prüfung dauert 60 Minuten. In diesen 60 Minuten werden die Grundfahraufgaben und die Fahrsicherheit
abgeprüft.
Fristen
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder- wenn keine praktische Prüfung erforderlich- zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit. § 18 Absatz 2 FeV.
Die theoretische Prüfung darf maximal drei Monate vor dem erreichen des Mindestalters abgelegt werden.
Die praktische Prüfung darf maximal einen Monat vor dem erreichen des Mindestalters abgelegt werden.